Sterbehilfe: Das Recht zu gehen

Wie die verschiedenen Arten der Sterbehilfe in Deutschland und Europa gehandhabt werden

Wenn Menschen sterben wollen, dürfen ihnen Pfleger, Angehörige und Ärzte nur in bestimmten Fällen „helfen“. Foto: Daniela Reichart

Das Thema ist vielfältig und unterscheidet sich in vier Punkten:

  1. Passive Sterbehilfe:
    Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen

    • ist in Deutschland und dem Rest Europas erlaubt
  2. Indirekte Sterbehilfe:
    Schmerzlindernde Behandlung unter Inkaufnahme eines Lebensverkürzungsrisikos

    • ist in Deutschland und dem Rest Europas erlaubt
  3. Assistierter Suizid:
    Hilfeleistung zur Selbsttötung durch Bereitstellen des tödlichen Medikaments

    • ist Ärzten in Deutschland verboten, mit Einschränkung in der Schweiz erlaubt
  4. Aktive Sterbehilfe:
    Absichtliche Herbeiführung des Todes. Im Gegensatz zum assistierten Suizid liegt die letztlich entscheidende Tatherrschaft nicht beim Betroffenen, sondern bei einem Dritten.

    • Sie ist in der Bundesrepublik verboten und unter Deutschlands Nachbarstaaten nur in den Benelux-Staaten in bestimmten Fällen erlaubt. Wenn in Deutschland etwa in einem Pflegeheim die Fachkraft dem Sterbewilligen eine Überdosis von Medikamenten spritzt, gilt das als Totschlag und wird mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft. Selbst der ausdrückliche und ernste Sterbewunsch des Patienten ändert nichts daran.

Heiß diskutiert in Bundestag und Länderparlamenten, sagt das deutsche Gesetz seit 2010 aus, dass das Abbrechen lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens nicht strafbar ist.

Eventuell rechtliche Widersprüche bei passiver und indirekten Sterbehilfe

Die indirekte und passive Sterbehilfe ist in Deutschland erlaubt. Gleichzeitig besteht aber die Bestimmung der unterlassenen Hilfeleistung (gem. § 323 c StGB), die je nach Fall für oder gegen die indirekte Sterbehilfe sprechen. So darf etwa ein Angehöriger seinem sterbewilligen Großvater eine Überdosis Schlaftabletten in die Hand drücken. Hat er sie dann geschluckt und ist bewusstlos geworden, muss ihm allerdings unverzüglich geholfen und etwa ein Notarzt alarmiert werden. Sonst kann der Angehörige wegen unterlassener Hilfeleistung mit bis zu einem Jahr Haft bestraft werden. Verweigern allerdings zum Beispiel Ärzte Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, können sie laut BGH wegen Körperverletzung oder unterlassener Hilfeleistung bestraft werden.
Das soll Ende 2015 vom Bundestag neu entschieden werden.

Die Schweiz

Passive und indirekte Sterbehilfe ist in der Schweiz ebenfalls erlaubt. Und dort sind die Regeln ganz klar: Auch der ärztlich assistierte Suizid ist nur dann verboten, wenn der Helfer aus selbstsüchtigen Beweggründen heraus handelt.

In der Schweiz gibt es mittlerweile sechs Einrichtungen, die Sterbehilfe leisten. Zwischen 2008 und 2012 kamen laut einer Studie der Universität Zürich aus Deutschland allein 268 sterbewillige Menschen dorthin.